1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und

Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen

des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung

beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden,

Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem

Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur

gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete

zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere

die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften,

insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu

beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln

und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort

des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw.

Einsatzortes.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem

Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine

Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist.

Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für

jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung

einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem

Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen

funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zum ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige

Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen,

können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in

Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene

Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene

Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter

vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem

Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter

dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen

des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch

aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine

angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt

außer Betracht.

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines

bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der

Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des

Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden,

die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht

werden bei

• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks

gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an

privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand des Mieters infolge unterlassener

oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen

sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung

und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter

Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu acht Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung

erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche

Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden

zusätzlich berechnet.

6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher

Mehrwertsteuer.

6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises

zu verlangen.

6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter

nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder

soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche

handelt.

6.5 Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern

vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6.6 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als

Sicherheit zu verlangen.

6.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche

gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter

ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6.8 Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters

freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Stillliegeklausel

7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die

weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere

Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden

Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden

vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden

zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %.

7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem

Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch

Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich

durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter

und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger

Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu

lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in

jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur

Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die

durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das

Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter

rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme

erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters

oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten

Mietzeit.

10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand

zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen,

dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in

Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des

Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen

Instandsetzungsarbeiten.

11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen

und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und

Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in

geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn

erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und

anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am

Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in

Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art

an dem Mietgegenstand einräumen.

12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand

geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab

mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung

in Textform zu benachrichtigen.

12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu

treffen.

12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme

zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten.

Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die

Polizei hinzuzuziehen.

12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er

verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

13. Kündigung

13.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner

grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.

b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen

Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte

Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;

• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;

• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung

einer Frist zu beendigen

a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung

durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben

nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform

an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.

13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die

gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.

13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die

Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht

möglich ist.

14. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm

nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er

zum Schadenersatz verpflichtet.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht

der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz

des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar

oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner

Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann

aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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